| Satzung des Fördervereins "Lernen für das Leben" freie Waldorfschule e.V. |
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§ 1 Name und Sitz(1) Der Verein führt den Namen Förderverein „Lernen fuer das Leben“ freie Waldorfschule e.V. (2) Er hat seinen Sitz in 67591 Mölsheim (3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“ (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. § 2 ZweckZweck des Vereins ist die Förderung und Pflege eines freien Schul- und Bildungswesens auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners für die Allgemeinheit, ohne Rücksicht auf Weltanschauung, Stand oder Vermögensverhältnisse der Eltern. § 3 Gemeinnützigkeit(1) Der Verein wird gemeinnützig geführt (2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und können geleistete Beiträge auch beim Ausscheiden nicht zurückerhalten. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr. Es beginnt am 01. August eines Jahres und endet am § 5 Mitgliedschaft(1) Der Verein hat ordentliche (stimmberechtigte) und fördernde (nicht stimmberechtigte) Mitglieder. a. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen. (2) Erwerb der Mitgliedschaft a. Die Aufnahme in den Verein ist zu beantragen, dieser entscheidet über die Aufnahme. Eine (3) Die Mitgliedschaft endet durch: a. Tod (4) Der freiwillige Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, jeweils am Ende eines Schuljahres möglich, und muss bis spätestens 8 Wochen vorher eingegangen sein. (5) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Beirates oder Vorstands aus wichtigem Grund erfolgen. Dem auszuschließenden Mitglied muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich mitzuteilen. § 6 Vereinsmittel(1) Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes werden durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Zuschüsse aufgebracht. § 7 Organe§ 7.1 Mitgliederversammlung(1) Die Mitgliederversammlung (MV) sollte möglichst innerhalb der ersten 3 Monate eines (2) In der MV berichtet der Vorstand über seine Tätigkeit und legt den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr zum Zwecke der Entlastung durch die MV vor. (3) Außerordentliche MV können jederzeit vom Beirat oder Vorstand einberufen werden. Er hat sie (4) Die Einladung erfolgt durch den Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch Anschlag am „Schwarzen Brett“ der Einrichtungen des Vereins. Der Vorstand wird darüber hinaus schriftliche Einladungen per Briefpost oder Email versenden, abhängig davon welcher Kommunikationsweg mit dem jeweiligen Mitglied vereinbart wurde. (5) Anträge, die in der MV behandelt werden sollen, müssen mindestens eine Woche vor der (6) Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. (7) Beschlüsse der MV sind zu protokollieren und von den in der Versammlung anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen. § 7.2 Beirat(1) Im Beirat werden geistige Zielsetzungen und rechtlich-wirtschaftliche Erfordernisse durch Beratung in Einklang gebracht. Durch seine Tätigkeit wird die Grundlage erarbeitet, auf der der Vorstand seine Aufgaben selbständig durchführen kann. (2) Der Beirat besteht höchstens aus 12 Mitgliedern. (3) Das Gesamtkollegium ist berechtigt, bis zu 1/3 des Beirats zu stellen. (4) Die weiteren Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Wahlverfahren regelt eine Wahlordnung. (5) Die Amtszeit des Beirates beträgt drei Jahre. Sie endet, wenn ein neuer Beirat wirksam bestellt ist und das Amt übernommen hat. (6) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Beirates vorzeitig aus dem Beirat aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied berufen. Ein berufenes Mitglied kann nicht Mitglied des Vorstandes werden. Scheidet ein delegiertes Mitglied aus, so ist das Gesamtkollegium berechtigt, neu zu delegieren. (7) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. (8) Soweit der Beirat nicht tätig ist, übernimmt dies der Vorstand § 7.3 Vorstand(1) Der Vorstand nimmt alle rechtlichen und wirtschaftlichen Belange des Vereins wahr. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand soll aus mind. fünf Mitgliedern bestehen. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. (2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Vereinsmitgliedern gewählt. Der Beirat schlägt die (4) Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. (5) Ein Mitglied des Vorstandes scheidet dann aus, wenn die Mehrheit der Stimmen einer § 8 HaftungDer Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Es besteht eine persönliche § 9 AuflösungÜber die Auflösung des Vereins beschließt auf gemeinsamen Vorschlag von Lehrerkollegium und Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen, geleistete Beiträge Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Mölsheim, den 14.01.09 |



