Satzung des Fördervereins "Lernen für das Leben" freie Waldorfschule e.V. PDF Drucken E-Mail

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein  „Lernen fuer das Leben“ freie Waldorfschule e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in 67591 Mölsheim

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege eines freien Schul- und Bildungswesens auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners für die Allgemeinheit, ohne Rücksicht auf Weltanschauung, Stand oder Vermögensverhältnisse der Eltern.
Diesem Zwecke sollen insbesondere folgende Maßnahmen dienen:
Die Verwirklichung der notwendigen Bildungseinrichtungen für die Waldorfpädagogik unter besonderer Berücksichtigung seelenpflegebedürftiger Kinder und Jugendlicher.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein wird gemeinnützig geführt

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und können geleistete Beiträge auch beim Ausscheiden nicht zurückerhalten.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr. Es beginnt am 01. August eines Jahres und endet am
31. Juli des folgenden Kalenderjahres.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche (stimmberechtigte) und fördernde (nicht stimmberechtigte) Mitglieder.

a. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen.
b. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die im Bestehen des
Vereins etwas Berechtigtes erkennt und zur Lösung der Vereinsaufgaben mitzuhelfen gewillt ist.

(2) Erwerb der Mitgliedschaft

a. Die Aufnahme in den Verein ist zu beantragen, dieser entscheidet über die Aufnahme. Eine
Ablehnung des Aufnahmeantrags braucht der Verein nicht zu begründen.
b. Bei Aufnahme eines Kindes in eine Einrichtung des Vereins stellen die Erziehungsberechtigten den Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch:

a. Tod
b. Freiwilliger Austritt
c. Ausschluss
d. Bei Lehrer/Innen, Erzieher/Innen und sonstigen Mitarbeitern endet die Mitgliedschaft durch
Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Auf Wunsch kann ein Antrag auf eine fördernde Mitgliedschaft gestellt werden
e. Beim Ausscheiden des jüngsten Geschwisterkindes aus einer Einrichtung endet die ordentliche Mitgliedschaft; auf Wunsch kann ein Antrag auf eine fördernde Mitgliedschaft gestellt werden.

(4) Der freiwillige Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, jeweils am Ende eines Schuljahres möglich, und muss bis spätestens 8 Wochen vorher eingegangen sein.

(5) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Beirates oder Vorstands aus wichtigem Grund erfolgen. Dem auszuschließenden Mitglied muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Vereinsmittel

(1) Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes werden durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Zuschüsse aufgebracht.
(2) Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.

§ 7 Organe

§ 7.1 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung (MV) sollte möglichst innerhalb der ersten 3 Monate eines
Geschäftsjahres, muss aber spätestens vor Ablauf des 6. Monats vom Vorstand einberufen werden.

(2) In der MV berichtet der Vorstand über seine Tätigkeit und legt den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr zum Zwecke der Entlastung durch die MV vor.

(3) Außerordentliche MV können jederzeit vom Beirat oder Vorstand einberufen werden. Er hat sie
einzuberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder des Vereins dies verlangen. Der Antrag der
Mitglieder muss schriftlich gestellt werden.

(4) Die Einladung erfolgt durch den Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch Anschlag am „Schwarzen Brett“ der Einrichtungen des Vereins. Der Vorstand wird darüber hinaus schriftliche Einladungen per Briefpost oder Email versenden, abhängig davon welcher Kommunikationsweg mit dem jeweiligen Mitglied vereinbart wurde.

(5) Anträge, die in der MV behandelt werden sollen, müssen mindestens eine Woche vor der
Versammlung dem Beirat schriftlich zugegangen sein.

(6) Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Beschlüsse der MV sind zu protokollieren und von den in der Versammlung anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 7.2 Beirat

(1) Im Beirat werden geistige Zielsetzungen und rechtlich-wirtschaftliche Erfordernisse durch Beratung in Einklang gebracht. Durch seine Tätigkeit wird die Grundlage erarbeitet, auf der der Vorstand seine Aufgaben selbständig durchführen kann.

(2) Der Beirat besteht höchstens aus 12 Mitgliedern.

(3) Das Gesamtkollegium ist berechtigt, bis zu 1/3 des Beirats zu stellen.

(4) Die weiteren Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Wahlverfahren regelt eine Wahlordnung.

(5) Die Amtszeit des Beirates beträgt drei Jahre. Sie endet, wenn ein neuer Beirat wirksam bestellt ist und das Amt übernommen hat.

(6) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Beirates vorzeitig aus dem Beirat aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied berufen. Ein berufenes Mitglied kann nicht Mitglied des Vorstandes werden. Scheidet ein delegiertes Mitglied aus, so ist das Gesamtkollegium berechtigt, neu zu delegieren.

(7) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Soweit der Beirat nicht tätig ist, übernimmt dies der Vorstand

§ 7.3 Vorstand

(1) Der Vorstand nimmt alle rechtlichen und wirtschaftlichen Belange des Vereins wahr. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand soll aus mind. fünf Mitgliedern bestehen. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Vereinsmitgliedern gewählt. Der Beirat schlägt die
Vorstandsmitglieder zur Wahl vor. Das Wahlverfahren regelt eine Wahlordnung. Mindestens ein Vertreter des Kollegiums soll Mitglied des Vorstandes sein. Der Vorstand soll die Beratung mit dem Beirat in allen grundsätzlichen Entscheidungen suchen. Er handelt nach Maßgabe und im Sinne der Beratungen und Beschlüsse des Beirates.

(4) Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(5) Ein Mitglied des Vorstandes scheidet dann aus, wenn die Mehrheit der Stimmen einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung dies beschließt.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Es besteht eine persönliche
Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitglieder bei vorsätzlichem
und fahrlässigem Handeln.

§ 9 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt auf gemeinsamen Vorschlag von Lehrerkollegium und
Vorstand die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen, geleistete Beiträge
können nicht zurückverlangt werden. Das Vereinsvermögen fließt bei der Auflösung oder
bei Wegfall der bisherigen Ziele Institutionen zu, die ähnliche Ziele auf pädagogischem oder einem
anderen kulturellen Gebiet auf der Grundlage der Erkenntnis Rudolf Steiners verfolgen und die vom
zuständigen Finanzamt als gemeinnützige Einrichtung im Sinne von § 55 ff Abgabenverordnung anerkannt sind.

Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss benötigt die Mehrheit von mindesten ¾ der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Mölsheim, den 14.01.09


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